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   LSG Niedersachsen-Bremen, 03.02.2014 - L 8 SO 413/13 B ER   

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https://dejure.org/2014,105408
LSG Niedersachsen-Bremen, 03.02.2014 - L 8 SO 413/13 B ER (https://dejure.org/2014,105408)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03.02.2014 - L 8 SO 413/13 B ER (https://dejure.org/2014,105408)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03. Februar 2014 - L 8 SO 413/13 B ER (https://dejure.org/2014,105408)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2014 - L 8 SO 40/14
    Die Anhörungsrüge des Antragsstellers gegen den Beschluss des Senats vom 03. Februar 2014 - L 8 SO 413/13 B ER wird als unzulässig verworfen.

    Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 07. Februar 2014 eingegangenen Anhörungsrüge gegen den ihm am 06. Februar 2014 zugestellten Beschluss vom 03. Februar 2014, mit dem der Senat im Verfahren L 8 SO 413/13 B ER seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Lüneburg vom 02. Oktober 2013 (S 22 SO 29/13 ER) zurückgewiesen hat.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2014 - L 8 SO 32/14
    Er wendet sich im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 14. Januar 2014 und macht geltend, dass der Senat das Verfahren S 22 SO 46/13 als erfolglos bezeichnet habe, ohne zu berücksichtigen, dass er dieses für erledigt erklärt habe, dem Beschluss eine Begründung für den Ausschluss einer Beschwerde an das BSG nicht zu entnehmen sei und der Senat in dem Verfahren L 8 SO 413/13 B ER untätig sei.

    Soweit der Rügeführer eine "Untätigkeit" des Senats im Verfahren L 8 SO 413/13 B ER beanstandet, ist zum einem nicht der hier angegriffene Beschluss betroffen und zum anderen auch das Beschwerdeverfahren L 8 SO 413/13 B ER bereits entschieden.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.01.2014 - L 8 SO 503/13
    Dieses Begehren hat er bereits in den zuvor bei dem SG geführten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (S 22 SO 29/13 ER und S 22 SO 46/13 ER) erfolglos geltend gemacht; die Beschwerde gegen die ablehnenden Beschlüsse des in der Sache S 22 SO 29/13 ER ist beim Senat unter dem Az.: L 8 SO 413/13 B ER noch anhängig.
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